Business Conditions Consignee

agb

Allgemeine Geschäftsbedingungen Flott Trans Logistik GmbH.

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1.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Leistungen, die die Flott-Trans Logistik GmbH als beauftragte Spediteurin oder Frachtführerin (im Folgenden kurz „Auftragnehmerin“ genannt) für ihren Vertragspartner (im Folgenden kurz „Auftraggeber“ genannt) erbringt bzw. besorgt.

2.

Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass diese AGB für alle künftigen Geschäfte, unabhängig von einer nochmaligen ausdrücklichen Bezugnahme, gelten, insbesondere bei mündlichen,  telefonischen oder fernschriftlichen Aufträgen. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers, die nicht ausdrücklich anerkannt werden, sind unverbindlich, auch wenn Ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

3.

Die Vereinbarung dieser AGB berührt nicht die Geltung von Konventionen in ihrer jeweils gültigen Fassung soweit deren Bestimmungen zwingend eine abweichende Regelung vorschreiben wie zum Beispiel die CMR.  Für innerstaatliche Transporte in Ländern, in denen die Geltung der CMR nicht gesetzlich angeordnet ist, wird die Geltung der CMR ausdrücklich vereinbart.

4.

Das gegenständliche Vertragsverhältnis wird subsidiär unter Einbeziehung der allgemeinen österreichischen Spediteurbedingungen (AÖSp) in der jeweils geltenden Fassung, veröffentlicht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1947/184, zuletzt geändert durch Amtsblatt zur Wiener Zeitung 1993/68 (im Internet abrufbar unter  http://portal.wko.at) abgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch im Verhältnis zu ausländischen Auftraggebern.

5.

Gegenüber Ansprüchen des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung nur mit fälligen Gegenansprüchen zulässig, denen ein Einwand des Auftragnehmers nicht entgegensteht. Es bestehen weiters keine wie immer gearteten Kontokorrentvereinbarungen oder sonstigen Lademittel(tausch)verträge. Die Verrechnung von Bearbeitungsgebühren oder sonstiger Kosten bzw. Aufwendungen im Zusammenhang mit Lademitteln ist ausdrücklich ausgeschlossen.

6.

Verpackung von Paketen: Die Güter, die zur Beförderung übergeben werden, müssen so verpackt und geschützt sein, dass sie den normalen Transportbeanspruchungen standhalten, auf Rollbändern oder  Förderanlagen befördert werden können, ohne selbst beschädigt zu werden oder Menschen oder Gegenständen Schaden zuzufügen.

7.

Sind Verluste oder Schäden des Gutes äußerlich nicht erkennbar, obliegt dem Versender bzw. Auftraggeber der Nachweis, dass der Verlust oder die Beschädigung während des Haftungszeitraumes eingetreten ist.

8.

Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ablieferung, äußerlich nicht erkennbare Schäden unverzüglich nach Entdeckung, spätestens jedoch binnen sieben Tagen gegenüber dem Auftragnehmer schriftlich geltend zu machen.

9.

Der Auftragnehmer hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Ansprüche, die ihm aus dem gegenständlichen Vertrag gegen den Auftraggeber zustehen, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht an den in seiner Verfügungsgewalt befindlichen Gütern oder sonstigen Sachen.

10.

Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, ein angemessenes Standgeld in Höhe von € 80,- pro Stunde, geltend zu machen, sofern die entstandene Wartezeit auf Handlungen oder Unterlassungen zurückzuführen ist, die aus der Sphäre des Empfängers, des Absenders oder Auftraggebers stammen und den Zeitraum von 10 Stunden überschreitet.

11.

Die Auftragnehmerin behält sich das Recht vor, diesen Speditions-, bzw. Transportauftrag – auch ohne vorherige

12.

Der Auftragnehmer ist zur Be- bzw. Entladung des Transportgutes nicht verpflichtet, es sei denn, der Auftraggeber ordnet dies ausdrücklich (schriftlich) an.

13.

Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die während des Be- oder Entladevorganges entstanden bzw. auf Umstände beim Be- oder Entladevorgang zurückzuführen sind, selbst wenn der Fahrer die Be- oder Entladung vornimmt. Die Be- oder Entladung ist gesondert schriftlich zu bestellen.

14.

Die aus der EDV gezogenen Daten weisen die ordnungsgemäße Zustellung mit Datum, Uhrzeit und Namen aus. Sie gelten an Stelle des Frachtbriefes. Gleiches gilt für die digitalisierte Unterschrift des Empfängers und dessen Reproduktion. Die Vertragsparteien kommen überein, dass diese Unterschrift die gleiche Gültigkeit bzw. Wirkung hat wie auf dem CMR-Frachtbrief oder der Rollkarte.

Voluminöse Güter werden nach IATA Standard ermittelt. Ist das Volumengewicht größer als das Effektivgewicht, so wird dem Frachtentgelt das Volumengewicht zugrunde gelegt. Das Volumengewicht ermittelt sich durch die Formel (Länge x Breite x Höhe in cm / 6000).

15.

Eine Werterhöhung der Höchstbeträge gem. Art 24 CMR oder ein besonderes Lieferungsinteresse gem. Art 26 CMR sind nicht vereinbart.

16.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Auftragnehmerin bei Auftragserteilung über den Inhalt der Sendung genauestens und vollständig zu informieren. Insbesondere ist die Auftragnehmerin darüber zu informieren, ob Wertgegenstände oder Geld und dergleichen zu transportieren sind. Der Auftragnehmerin sind bei Wertsendungen der Wert bzw. bei Geldsendungen der genaue Betrag der zu transportierenden Sendung bekannt zu geben. Die Auftragnehmerin verfügt über ein eigenes System für den Transport von Wertsendungen mit hohen Sicherheitsmaßnahmen. Deshalb ist die Deklaration als Wertsendung von besonderer Bedeutung für die Auftragnehmerin. Ohne Deklaration als Wertsendung wird keine Haftung für Verluste und Beschädigungen übernommen bzw. liegt ein gravierendes Mitverschulden des Auftraggebers im Schadensfalle vor, wenn dieser eine Wertdeklaration unterlässt. Eine Wertsendung im Sinne dieser AGBs liegt immer dann vor, wenn der Wert der Sendung den Betrag von € 1.000,- übersteigt.

17.

Lieferfristen sind nicht vereinbart.

18.

Der Absender hat sicherzustellen, dass sämtliche Dokumente, die  für die zollrechtliche Abfertigung des jeweiligen Bestimmungslandes benötigt werden, als Zolldokumente gekennzeichnet, beigefügt sind. Der Absender verpflichtet sich, alle im Einzelfall notwendigen Informationen und Dokumente für die Zollabwicklung zur Verfügung zu stellen und übernimmt die Zölle, Gebühren und Angaben sowie sonstigen Kosten laut den vorgelegten Belegen. Durch Erteilung des Auftrages  ernennt der Auftraggeber das Beförderungsunternehmen zu seinem Zollbevollmächtigten alleine zum Zwecke der Zollfreigabe und bevollmächtigt ihn zur Ernennung eines Verzollungsagenden zwecks Durchführung der Verzollung, sofern eine solche erforderlich ist. Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Einhaltung aller anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Verordnungen einschließlich Zollrechte, Ein- und Ausfuhrbestimmungen und staatliche Regelungen jedes Landes.
Die Auftragnehmerin und der beauftragte Frachtführer übernimmt dem Auftraggeber bzw. Verfügungsberechtigten gegenüber keine  Haftung für  Verlust, Beschädigung oder Kosten, die durch Nichteinhaltung dieser Vorschriften entstanden sind.

19.

Die Vornahme von Schnittstellenkontrollen ist nicht Gegenstand des Auftrages.

20.

Das Vertragsverhältnis unterliegt österreichischem Recht mit Ausschluss der Bestimmungen des IPR. Für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Streitparteien im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung, einschließlich von Streitigkeiten über den wirksamen Bestand dieser Vereinbarung, sowie von Streitigkeiten im Zusammenhang mit in Ausführung dieser Vereinbarung geschlossenen Einzelvereinbarungen, wird die Zuständigkeit des sachlich jeweils in Betracht kommenden Gerichtes in 8010-Graz vereinbart.

21.

Der Auftraggeber nimmt hiermit die AGB an.
Einholung einer Zustimmung des Auftraggebers – an Dritte weiterzugeben. Die Auftragnehmerin wird jedoch bei der Auswahl des von ihr beauftragten Unternehmens die Sorgfalt eines ordentlichen Spediteurs bzw. Frachtführers walten lassen.

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